Skip to content

Marke anmelden

Allgemeine Informationen

Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register nach §§ 32 ff. Markengesetz (MarkenG)

Marken sind Zeichen, mit deren Hilfe Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterschieden werden können. Um wirksam zu verhindern, dass Konkurrenzunternehmen Ihre Marken verwenden und so vielleicht auf Ihre Kosten Gewinn erzielen, sollten Sie Ihre Marken anmelden und eintragen lassen.

Entscheiden Sie dabei sorgfältig, welche Waren und Dienstleistungen Ihre Marke schützen soll.

Zuständige Stelle

 Deutsches Patent- und Markenamt

Voraussetzungen

­

Verfahrensablauf

Schutzrechte können von jedem selbst angemeldet werden. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin in Anspruch nehmen oder nicht. In vielen Fällen ist es jedoch zu empfehlen, einen Anwalt oder eine Anwältin hinzuzuziehen. Nur wenn Sie über keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, müssen Sie sich von einem Anwalt oder Anwältin vertreten lassen.

Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin in Ihrer Nähe suchen.

Beantragung

  • Das Antragsformular erhalten Sie bei den oben genannten Stellen oder im Internet (Formulare & Online-Dienste)
  • Die Anmeldung einer Marke ist auch online möglich, über die Voraussetzungen dafür informieren Sie sich auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).
  • Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Papierform oder elektronisch ein und zahlen Sie die Anmeldegebühr.
  • Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung mit dem Aktenzeichen und den wesentlichen Anmeldedaten.

Antragsprüfung

  • Ist Ihre Anmeldegebühr eingegangen, prüft das Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), ob einer Eintragung der Marke keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen (zum Beispiel, ob sie nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt).

    Hinweis: Nicht geprüft wird, ob es im Register bereits Marken gibt, die mit der beantragten Marke identisch oder sehr ähnlich sind.

  • Ist Ihre Anmeldung mangelhaft, fordert das DPMA Sie zu einer Stellungnahme auf, möglicherweise auch zur Vervollständigung Ihrer Anmeldung.

Eintragung ins Markenregister

  • Wenn Ihre Anmeldung vollständig ist und nichts gegen eine Eintragung der Marke spricht, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Marke vor.
  • Mit dem Tag der Eintragung in das Register wird der Markenschutz wirksam.
  • Zusätzlich zur Eintragung erfolgt die Veröffentlichung im Markenblatt.

Einspruchsrecht für Dritte

Nachdem eine Marke eingetragen wurde, können Inhaber älterer Markenrechte drei Monate lang Einspruch gegen Ihre Marke erheben, wenn sie glauben, durch diese in ihren Rechten verletzt zu werden. Das bedeutet, dass eine eingetragene Marke auch wieder gelöscht werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • vier übereinstimmende grafische Darstellungen der Marke (außer bei Wortmarken)

Tipp: Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars erhalten Sie in einem Informationsblatt des DPMA.

Frist/Dauer

Geltungsdauer des Markenschutzes

Der Markenschutz endet zehn Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Danach können Sie Ihre Marke durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr beliebig oft um zehn Jahre verlängern lassen.

Hinweis: Bei der Verlängerung müssen Sie angeben, ob Sie die Marke unverändert oder eingeschränkt verlängern lassen wollen.

Kosten

Anmeldegebühr

  • bei schriftlicher Anmeldung: EUR 300,00
  • bei elektronischer Anmeldung: EUR 290,00
  • für eine beschleunigte Prüfung: zusätzlich EUR 200,00
  • Zahlung innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung

Achtung! Bei Nichtzahlung gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen.

Die Anmeldegebühr gilt für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere fällt eine zusätzliche Gebühr von EUR 100,00 an.

Verlängerungsgebühr

  • EUR 750,00 für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen, für jede weitere EUR 260,00

Hinweis: Verfahrenskostenhilfe kann für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Markenrechten nicht gewährt werden.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):